Das Thema Arbeitszeit ist ein sensibles Thema, welches zwingend von den Arbeitgebern beachtet werden muss. So gelten bei einer Tätigkeit von sechs bis neun Tagesstunden eine gesetzliche Verpflichtung für eine 30-Minütige Pause. Weiter sind bei Auszubildenden, vorallem wenn die Volljährigkeit noch nicht eingetreten ist, besondere Arbeitszeiten zu beachten. Von der gesetzlichen Regelung gibt es natürlich einige Ausnahmen, welche jedoch sehr eingeschränkt sind (z.B. bei Sonntagsarbeit).
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Umkleidezeit zum Anlegen von Schutzkleidung zu vergüten ist. Diese Regelung kann auch durch den Tarifvertrag nicht abbedungen werden.
Somit hat der Arbeitgeber nicht nur als "Maßnahmen des Arbeitsschutzes" die Schutzkleidung zu stellen, sondern auch das Anlegen als Arbeitszeit zu vergüten.