1. Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ergeignis
2. Aufwendungen einer betriebsinternen Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können fast ausschließlich beruflich veranlasst sein
Sachverhalt:
Der BFH hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 40. Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind oder nicht.
Ein Finanzbeamter hatte anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums alle Amtsangehörigen des Finanzamtes zu Häppchen, Wein und Sekt eingeladen. Die hierfür entstandenen Kosten (Bewirtung für 50 Personen) in Höhe von 833,73 € machte der Finanzbeamte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten im Rahmen der Veranlagung nicht an und hat auch das Einspruchsverfahren als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Steuerpflichtige geklagt. Jedoch hat auch das FG Niedersachsen negativ entschieden.
Hiergegen hat der Finanzbeamte Revision beim BFH eingelegt, welcher wie folgt entschied:
Nach laufender Rechtsprechnung und dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen, welche zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Davon ist unter anderem auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen.
Weiter ist eine Gesamtbeurteilung der Aufwendungen vorzunehmen. Der VI. Senat stellte sich unter anderem die Frage "war die Feier beruflich oder privat veranlasst?" Jedoch stellt der Anlass lediglich ein Indiz dar und ist nicht alleinentscheidend für die Beurteilung, da man auch mit Kollegen privat befreundet sein kann und dies die "nahezu" ausschließlich berufliche Veranlassung wieder zunichte macht. Vielmehr müssen weitere Kritierien erfüllt sein um einen Werbungkostenabzug geltend machen zu können. Unter anderem:
- wer tritt als Gastgeber auf?
- wer bestimmt die Gästeliste?
- handelt es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen? des Arbeitgebers?), private Bekanntschaften, etc.
- Örtlichkeit der Feier
Der BFH sah mitunter als Indiz der beruflichen Veranlassung an, dass alle Amtsangehörigen eingeladen waren, die Feier in den Räumlichkeiten der Dienststelle (Sozialraum des Finanzamts) abgehalten wurden, die Kosten (Häppchen für 50 Personen) in Höhe von 833,73 € im überschaubaren Rahmen lagen, die Feier zum Teil während der Dienstzeit abgehalten wurde und die "Genehmigung" der Amtsleitung eingeholt wurde.
Das Finanzamt musste somit die Aufwendungen als Werbungskosten zu 100% anerkennen (die 30% Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG greift im oben gennanten Fall nicht).
Sollten Sie hierzu Rückfragen haben so sprechen Sie uns einfach an.
Viele Grüße
Ihr
Pierre Schmitt